Erwägungsgrund 10 32008R0566
Werden bei eingeführtem Fleisch wiederholt Verstöße festgestellt, sollte die Kommission unter Einhaltung bestimmter Bedingungen Sondervorschriften für die Einfuhr dieses Fleischs festlegen, damit die Einhaltung von Artikel 113b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie der vorliegenden Verordnung gewährleistet ist und somit gleiche Vermarktungsbedingungen für in der Gemeinschaft erzeugtes und für aus Drittländern eingeführtes Fleisch sichergestellt werden.