Erwägungsgrund 3 32008R0566
Gemäß Artikel 121 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sollten die praktischen Modalitäten für die Angabe des Kennbuchstabens der Kategorie gemäß Anhang XIa der genannten Verordnung festgelegt werden. Zu Kontrollzwecken ist vorzuschreiben, dass der Kennbuchstabe der Kategorie so rasch wie möglich nach der Schlachtung des Rinds auf dem Schlachtkörper angebracht wird.