Erwägungsgrund 11 32008R0566
Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, bestimmte Maßnahmen zu treffen, wenn sie Verstöße gegen die Vorschriften von Artikel 113b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder der vorliegenden Verordnung feststellen.
Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, bestimmte Maßnahmen zu treffen, wenn sie Verstöße gegen die Vorschriften von Artikel 113b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder der vorliegenden Verordnung feststellen.