Verordnung (EG) Nr. 651/2008 der Kommission vom 9. Juli 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden
Um zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten nicht länger aufbewahrt werden als für den Zweck ihrer Erhebung und Weiterverarbeitung notwendig, sollte eine besondere Bestimmung in Bezug auf Belege und Nachweise festgelegt werden.
Erwägungsgrund 10 32008R0651
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