Erwägungsgrund 13 32008R0651
Da die Kommission den Exekutivagenturen die Befugnisse eines bevollmächtigten Anweisungsbefugten überträgt, müssen die Berichte, die die Direktoren dieser Agenturen gemäß Artikel 86 Absätze 3 und 4 der Haushaltsordnung erstellen, über die interne Prüfung der Ausführung der operativen Mittel Aufschluss geben. Um die Berichterstattungsverfahren zu straffen und einen unklaren Informationsfluss zu vermeiden, sollte der Bericht des Internen Prüfers über die Verwaltungsausgaben der Exekutivagenturen in den Prüfungsbericht aufgenommen werden, den er nach Artikel 86 Absatz 3 der Haushaltsordnung unterbreitet. Aus dem gleichen Grund sollte die Kommission die Berichte, die die Agenturen gemäß Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1635/2004 erstellen, in ihren Bericht nach Artikel 86 Absatz 4 der Haushaltsordnung aufnehmen, den sie der Entlastungsbehörde übermittelt.