Erwägungsgrund 14 32008R0651
Die Bedingungen, unter denen die Exekutivagenturen Leistungen von Diensten und Ämtern der Kommission, interinstitutionellen europäischen Ämtern sowie des mit der Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 eingerichteten Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union in Anspruch nehmen, sollten präzisiert werden. In die Haushaltsordnung ist eine Bestimmung über die Auswahl von Sachverständigen aufgenommen worden; eine entsprechende Bestimmung sollte in die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen aufgenommen werden.