Erwägungsgrund 15 32008R0651
Zur Erhöhung des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaften und in Anbetracht der Tatsache, dass die Agenturen bestimmte Befugnisse, die den Gemeinschaftsorganen vorbehalten sind, nicht ausüben dürfen, sollten sie dazu verpflichtet werden, spezielle Klauseln in ihre Verträge mit Dritten aufzunehmen, die es ihnen ermöglichen, bestimmte Rechte auszuüben, darunter auch die Aussetzung und Beendigung von Verträgen und Ausschreibungsverfahren und die Einführung einer Verjährungsfrist.