Erwägungsgrund 1 32008R0875
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1962/2006 erließ die Kommission gemäß Artikel 37 der Akte über den Beitritt Bulgariens Schutzmaßnahmen im Bereich der Zivilluftfahrt in Bezug auf Bulgarien, um eine ernste Beeinträchtigung des Funktionierens des Luftverkehrsbinnenmarkts abzuwenden, die sich aus der Nichterfüllung der von Bulgarien im Rahmen der Beitrittsverhandlungen eingegangenen Verpflichtungen hinsichtlich der Gemeinschaftspolitik im Bereich der Flugsicherheit ergibt, die wirtschaftliche Tätigkeiten mit grenzüberschreitender Wirkung betrifft.