Erwägungsgrund 2 32008R0875
Nach der Auferlegung der in der Verordnung (EG) Nr. 1962/2006 vorgesehenen Schutzmaßnahmen hat die zuständige Zivilluftfahrtbehörde Bulgariens (nachstehend „die bulgarische Zivilluftfahrtbehörde“ genannt) der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) einen Abhilfemaßnahmenplan vorgeschlagen und mit der EASA vereinbart, der die bei früheren Besuchen der EASA und der Arbeitsgemeinschaft europäischer Luftfahrtverwaltungen (Joint Aviation Authorities, JAA) festgestellten Flugsicherheitsmängel beheben sollte.