Erwägungsgrund 8 32008R0875
Gleichzeitig kam die EASA zu dem Schluss, dass weitere Verbesserungen insbesondere im Bereich der Lufttüchtigkeitszeugnisse und der fortlaufenden Aufsicht jedoch noch erforderlich sind, um die von der bulgarischen Zivilluftfahrtbehörde nicht vorgenommene Bewertung der Wirksamkeit des einheitlichen Qualitätssystems für Flugbetrieb, Instandhaltung und die Erteilung von Zeugnissen für Flugbesatzungen zu beheben. Insbesondere in diesem Bereich machte die EASA eine Feststellung hinsichtlich der Nichteinhaltung von Vorschriften nach Artikel 13 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 736/2006, woraus sich erhebliche Bedenken bezüglich der Einhaltung von Normungsvorschriften in dem betreffenden Bereich ergeben und Sicherheitsbedenken bestehen, falls die Mängel nicht umgehend abgestellt werden. Parallel dazu wurde in einigen Fällen die Nichteinhaltung von Vorschriften in den Unternehmen festgestellt, die während dieses Besuchs zur Überprüfung der Wirksamkeit der von der bulgarischen Zivilluftfahrtbehörde ausgeübten Aufsicht besucht wurden, was die Notwendigkeit der Vorlage von Abhilfemaßnahmen durch diese Behörde für weitere zehn Feststellungen gemäß Artikel 13 Buchstabe c zur Behebung innerhalb von 14 Tagen bestätigte.