Erwägungsgrund 12 32008R0875
Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Verpflichtung Bulgariens zur vollständigen Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften im Bereich der Luftfahrt erfüllt ist und die nach der Verordnung (EG) Nr. 1962/2006 auferlegten Schutzmaßnahmen aufgehoben werden sollten.