Erwägungsgrund 13 32008R0875
Gemäß Artikel 37 der Akte über den Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union unterrichtet die Kommission den Rat rechtzeitig, bevor sie die europäischen Verordnungen und Entscheidungen zur Festlegung der Schutzmaßnahmen aufhebt, und trägt allen Bemerkungen des Rates in dieser Hinsicht gebührend Rechnung. Dementsprechend hat die Kommission den Rat am 22. Juli 2008 unterrichtet.