Erwägungsgrund 11 32008R0875
Gemäß Artikel 37 der Akte über den Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union sind die Schutzmaßnahmen nicht länger als unbedingt notwendig aufrechtzuerhalten und in jedem Fall aufzuheben, sobald die einschlägige Verpflichtung erfüllt ist. Die erfolgreiche Umsetzung der vereinbarten Abhilfemaßnahmen durch Bulgarien gilt als ausreichend für die Gewährleistung der Fähigkeit der bulgarischen Zivilluftfahrtbehörde, die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen sicherzustellen.