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Von der Befreiung ausgeschlossen sind:
alkoholische Erzeugnisse;
Tabak und Tabakwaren;
Nutzfahrzeuge;
gewerblich genutzte Gegenstände, außer tragbaren Instrumenten und Geräten für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten, die der Verstorbene zur Berufsausübung verwendet hat;
Vorräte an Rohstoffen oder Fertig- bzw. Halbfertigwaren;
lebendes Inventar sowie Vorräte an landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die über die üblicherweise von einer Familie als Vorrat gehaltene Menge hinausgehen.
Von der Befreiung ausgeschlossen sind alkoholische Erzeugnisse, Tabak und Tabakwaren.
Von den Eingangsabgaben befreit sind:
Die Befreiung von Eingangsabgaben nach Artikel 12 wird nur Personen gewährt, die
Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich der Artikel 91 bis 94:
1. Waren werden von den Eingangsabgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 befreit, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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