Erwägungsgrund 45 32009R1224
Im Hinblick auf eine bessere Kommunikation sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Website mit allgemeinen Informationen in einem öffentlich zugänglichen Teil und operativen Informationen in einem gesicherten Teil dieser Website einrichten. Ferner sollte dafür gesorgt werden, dass die für die Durchführung dieser Verordnung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten untereinander sowie mit der Kommission und der von der Kommission bezeichneten Stelle und den zuständigen Behörden von Drittländern zusammenarbeiten.