Art. 20 32009R0401
Die Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 in der Fassung der in Anhang II aufgeführten Verordnungen wird aufgehoben. Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.