Erwägungsgrund 15 32009R0043
Die Gemeinschaft ist Vertragspartei mehrerer Fischereiorganisationen und nimmt an der Tätigkeit anderer Organisationen als kooperierende Nichtpartei teil. Außerdem werden gemäß der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Polen zur Europäischen Union seit dem Zeitpunkt dieses Beitritts die zuvor von diesem Land geschlossenen Fischereiabkommen, wie das Übereinkommen über die Erhaltung und die Bewirtschaftung der Pollackressourcen im mittleren Beringmeer, von der Gemeinschaft verwaltet. Diese Fischereiorganisationen haben für das Jahr 2009 für bestimmte Arten die Einführung mehrerer Maßnahmen, darunter die Festlegung von Fangbeschränkungen und/oder Aufwandsbeschränkungen und andere begleitende Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen empfohlen. Diese Empfehlungen sollten von der Gemeinschaft umgesetzt werden. Damit ein wirksamer Beitrag zur Erhaltung der Fischbestände geleistet wird, ist es notwendig, die betreffenden Maßnahmen in diese Verordnung aufzunehmen, bis die einschlägigen Rechtsakte des Rates zu ihrer dauerhaften Übernahme in das Gemeinschaftsrecht erlassen sind.