Erwägungsgrund 31 32009R0043
Im Interesse der Erhaltung der Tintenfischbestände und insbesondere des Schutzes der Jungtiere sollte 2009 bis zur Annahme einer Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 eine Mindestgröße für Tintenfische aus Meeresgewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern im Zuständigkeitsgebiet des Fischereiausschusses für den mittleren Ostatlantik (CECAF) festgesetzt werden.