Erwägungsgrund 20 32009R0080
Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags. Sie ergänzt die allgemeinen Wettbewerbsregeln, die weiterhin uneingeschränkt auf wettbewerbswidrige Praktiken wie Verstöße gegen das Kartellrecht oder Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung Anwendung finden.