Erwägungsgrund 2 32010R1233
Diese Verordnung sollte nicht das Ziel beeinträchtigen, einen möglichst großen Teil der Finanzausstattung von 3,98 Mrd. EUR bis Ende 2010 für die in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 genannten Unterprogramme zu gewähren. Es steht jedoch fest, dass ein Teil dieses Betrags nicht im Rahmen der genannten Unterprogramme gebunden werden wird.