Erwägungsgrund 7 32010R1233
Gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 sollten nur solche Investitionsvorhaben durch die Fazilität finanziert werden, die einen raschen, messbaren und erheblichen Einfluss auf die Konjunkturbelebung in der Union, die Steigerung der Energieversorgungssicherheit und die Verringerung von Treibhausgasemissionen haben. Solche Investitionsvorhaben tragen im Einklang mit den Zielen von „Europa 2020“ zu einem umweltverträglichen Wachstum, zur Schaffung einer wettbewerbsfähigen, vernetzten, nachhaltigen und umweltfreundlichen Wirtschaft sowie zur Sicherung der Beschäftigung, zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Bekämpfung des Klimawandels bei.