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Diese Verordnung regelt die Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Sie gilt für die Ausfuhr von Grunderzeugnissen, von Erzeugnissen aus ihrer Verarbeitung oder von Erzeugnissen, die einer dieser beiden Gruppen nach Artikel 3 der vorliegenden Verordnung gleichgestellt sind, sofern sie in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden, aber in Anhang XX, Abschnitte I bis V der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und in Anhang II dieser Verordnung aufgeführt sind.
Die Ausfuhrerstattung nach Absatz 1 wird nicht für Waren gewährt, die gemäß Artikel 29 des Vertrages in den freien Verkehr gebracht worden sind und wieder ausgeführt werden. Für diese Waren wird keine Erstattung gewährt, wenn sie nach Verarbeitung oder Hinzufügung zu einer anderen Ware ausgeführt werden.
Außer für Getreide werden für Erzeugnisse, die zur Herstellung des in alkoholischen Getränken im Sinne von Anhang II, KN-Code 2208 enthaltenen Alkohols verwendet werden, keine Erstattungen gewährt.
Importgetreide, -reis, -milch und -milcherzeugnisse oder -eier, die gemäß Artikel 29 AEUV als im freien Verkehr befindlich gelten und nach Verarbeitung…
Zwecks Festlegung der Ausfuhrerstattungen werden Erzeugnisse, die in Artikel 196 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii, v und vii der Verordnung (EU) Nr.…
Bei der Berechnung der Ausfuhrerstattungen werden landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Artikel 196 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii, v und vii der…
Eine Erstattung für Ausfuhren von Grunderzeugnissen in Form von Waren des Anhangs II der vorliegenden Verordnung oder für Getreide zur Herstellung alkoholischer…
Erstattungen, die bei der Ausfuhr von Waren aus nicht unter Anhang I fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen gezahlt werden, dürfen diejenigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.