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Die für ein und denselben Haushaltszeitraum ausgestellten Erstattungsbescheinigungen können getrennt voneinander in sechs Abschnitten beantragt werden. Die Anträge auf eine Bescheinigung können spätestens zu folgenden Zeitpunkten gestellt werden: a) am 7. September für Bescheinigungen, die ab 1. Oktober zu verwenden sind; b) am 7. November für Bescheinigungen, die ab 1. Dezember zu verwenden sind; c) am 7. Januar für Bescheinigungen, die ab 1. Februar zu verwenden sind; d) am 7. März für Bescheinigungen, die ab 1. April zu verwenden sind; e) am 7. Mai für Bescheinigungen, die ab 1. Juni zu verwenden sind; f) am 7. Juli für Bescheinigungen, die ab 1. August zu verwenden sind.
Erstattungsbescheinigungen können nur für den Zeitabschnitt beantragt werden, der dem ersten auf das Antragsdatum folgenden, in Absatz 1 genannten Schlusstermin entspricht.
Die Erstattungsbescheinigung gilt ab dem Tag ihrer Ausstellung gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008.
Abweichend von Artikel 35 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung gelten die gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 ausgestellten…
Der Erstattungszeitraum darf nicht mehr als ein Kalenderjahr und nicht weniger als drei Kalendermonate betragen. Erstattungsanträge können sich jedoch auf einen…
Der Gesamtbetrag, für den innerhalb eines Haushaltszeitraums Erstattungsbescheinigungen ausgestellt werden können, wird gemäß Absatz 2 festgesetzt.
Die Mitgliedstaaten stellen jedem Antragsteller — unabhängig von seinem Niederlassungsort in der Union — Erstattungsbescheinigungen aus, die in der gesamten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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