Erwägungsgrund 2 32010R0578
Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (einheitliche GMO-Verordnung) sieht vor, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse auf dem Weltmarkt und den Preisen in der Union durch Erstattungen bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann, um - soweit dies erforderlich ist - die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlichen Erzeugnisse in Form von bestimmten nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Verarbeitungserzeugnissen auf der Grundlage der Weltmarktnotierungen oder -preise dieser Erzeugnisse zu ermöglichen. Die Erstattungen für alle diese landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden, sollten daher durch gemeinsame Vorschriften geregelt werden.