Erwägungsgrund 11 32011R1177
Der Rat und die Kommission sollten bei der Anwendung dieser Verordnung alle einschlägigen Faktoren sowie die Wirtschafts- und Haushaltslage der betroffenen Mitgliedstaaten angemessen berücksichtigen.
Der Rat und die Kommission sollten bei der Anwendung dieser Verordnung alle einschlägigen Faktoren sowie die Wirtschafts- und Haushaltslage der betroffenen Mitgliedstaaten angemessen berücksichtigen.