Erwägungsgrund 23 32011R1177
Die in dieser Verordnung genannten Geldbußen sollten sonstigen Einnahmen im Sinne des Artikels 311 AEUV darstellen und sollten den Stabilitätsmechanismen zur Bereitstellung finanzieller Unterstützung zugewiesen werden, die von Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, eingerichtet wurden, um die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt zu schützen.