Erwägungsgrund 17 32011R1177
Im Bericht der Kommission nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV sollte die Qualität des nationalen Haushaltrahmens angemessen berücksichtigt werden, da dieser im Hinblick auf die Haushaltskonsolidierung und die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen eine entscheidende Rolle spielt. In diesem Zusammenhang sollte auch den in der Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an den Haushaltsrahmen der Mitgliedstaaten festgelegten Mindestanforderungen sowie sonstigen als wünschenswert vereinbarten Anforderungen an die Haushaltsdisziplin Rechnung getragen werden.