Erwägungsgrund 15 32011R1177
Bei der Feststellung eines übermäßigen Defizits auf der Grundlage des Defizitkriteriums und den Schritten, die zu dieser Feststellung führen, muss in dem Fall, dass der öffentliche Schuldenstand im Verhältnis zum BIP den festgelegten Referenzwert nicht überschreitet, die gesamte Bandbreite der im Bericht der Kommission nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV behandelten einschlägigen Faktoren berücksichtigt werden.