Erwägungsgrund 13 32011R1177
Die Anwendung des bestehenden Defizitverfahrens auf der Grundlage des Defizitkriteriums und des Schuldenstandskriteriums erfordert einen numerischen Richtwert, der den Konjunkturverlauf berücksichtigt, an dem gemessen werden kann, ob das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) hinreichend rückläufig ist und sich rasch genug dem Referenzwert nähert.Ein Übergangszeitraum sollte eingeführt werden, damit die Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung einem Defizitverfahren unterliegen, die Möglichkeit haben, im Hinblick auf eine Verringerung ihrer Schulden ihre Politik an den numerischen Richtwert anzupassen. Dies sollte in gleicher Weise für Mitgliedstaaten gelten, die einem Anpassungsprogramm der Union oder des Internationalen Währungsfonds unterliegen.