Erwägungsgrund 8 32012R1026
Damit sichergestellt ist, dass aufgrund dieser Verordnung gegenüber einem Land ergriffene Maßnahmen umweltverträglich, wirkungsvoll und verhältnismäßig sind und mit den internationalen Rechtsvorschriften in Einklang stehen, muss vor deren Verabschiedung eine Bewertung ihrer absehbaren ökologischen, handelsbezogenen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen stattfinden.