Erwägungsgrund 9 32012R1026
Wenn Maßnahmen, die aufgrund dieser Verordnung gegenüber einem Land ergriffen worden sind, keine Wirkung erzielen und dieses Land weiterhin als ein Land angesehen wird, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, können zusätzliche Maßnahmen gemäß dieser Verordnung verabschiedet werden.