Erwägungsgrund 10 32012R1026
Die aufgrund dieser Verordnung gegenüber einem Land ergriffenen Maßnahmen sollten keine Anwendung mehr finden, sobald das Land, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, die für seinen Beitrag zur Erhaltung des Bestands von gemeinsamem Interesse notwendigen Vorkehrungen getroffen hat.