Erwägungsgrund 2 32012R1026
Wenn ein Drittland mit einem Interesse an der Befischung eines Fischbestandes von gemeinsamem Interesse für das betreffende Land und die Union ohne angemessene Rücksicht auf bestehende Fischereistrukturen oder die Rechte, Pflichten und Interessen anderer Länder und der Union Fangtätigkeiten gestattet, die die nachhaltige Entwicklung dieses Bestands gefährden, und bei dessen Bewirtschaftung nicht mit anderen Ländern und der Union zusammenarbeitet, sollten spezielle Maßnahmen verabschiedet werden, um dieses Land anzuregen, zur Erhaltung dieses Bestandes beizutragen.