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Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission vor dem 8. Februar 2013 oder innerhalb von 30 Tagen nach ihrem Beitritt zur Union alle bilateralen Investitionsschutzabkommen mit Drittländern, die sie vor dem 1. Dezember 2009 oder, wenn dies der spätere Zeitpunkt ist, vor ihrem Beitritt unterzeichnet haben und die sie nach Maßgabe dieses Kapitels aufrechterhalten oder in Kraft treten lassen möchten. Die Notifizierung umfasst eine Abschrift dieser bilateralen Investitionsschutzabkommen. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission auch sämtliche nachfolgenden Änderungen des Status dieser Abkommen.
Die Kommission stellt die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Notifizierung sowie auf Antrag die Begleitunterlagen unter Beachtung der…
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission alle bilateralen Abkommen nach Artikel 13 sowie jede Kündigung oder Änderung dieser Abkommen.
Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission über künftige Übereinkünfte oder Änderungen bestehender Übereinkünfte unverzüglich in Kenntnis.
die Kommission unverzüglich informiert, wenn ihm gegenüber geltend gemacht wird, dass eine bestimmte Maßnahme mit dem Abkommen unvereinbar sei. Der…
Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission über künftige Vereinbarungen oder Änderungen bestehender Vereinbarungen in Kenntnis.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.