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Alle 12 Monate veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Aufstellung der nach Artikel 2, Artikel 11 Absatz 6 oder Artikel 12 Absatz 6 notifizierten bilateralen Investitionsschutzabkommen.
Die erste Veröffentlichung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Aufstellung der bilateralen Investitionsschutzabkommen erfolgt spätestens drei Monate nach Ablauf der Frist für nach Artikel 2 vorgenommene Notifizierungen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.