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Vor der Unterzeichnung eines bilateralen Investitionsschutzabkommens notifiziert der betreffende Mitgliedstaat der Kommission das Verhandlungsergebnis und übermittelt ihr den Wortlaut eines solchen Abkommens.
Dieser Artikel gilt auch für bilaterale Investitionsschutzabkommen, die vor dem 9. Januar 2013 ausgehandelt wurden, jedoch nicht der Pflicht zur Notifizierung nach Artikel 2 oder Artikel 12 unterliegen.
Nach der Notifizierung prüft die Kommission, ob das ausgehandelte bilaterale Investitionsschutzabkommen gegen die Anforderungen nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 verstößt.
Stellt die Kommission fest, dass das aus den Verhandlungen hervorgegangene bilaterale Investitionsschutzabkommen die Anforderungen nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 erfüllt, so erteilt sie dem Mitgliedstaat die Ermächtigung, dieses Abkommen zu unterzeichnen und abzuschließen. Die Artikel 3, 5 und 6 gelten für diese Abkommen in der gleichen Weise, als wären sie nach Artikel 2 notifiziert worden.
Beschlüsse nach Absatz 4 dieses Artikels werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren gefasst. Die Kommission fasst ihren Beschluss innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Notifizierungen. Werden für einen Beschluss zusätzliche Informationen benötigt, so beginnt die 90-Tage-Frist ab dem Tag des Eingangs der zusätzlichen Informationen.
Erteilt die Kommission, eine Ermächtigung nach Absatz 4, so notifiziert der betreffende Mitgliedstaat der Kommission den Abschluss und das Inkrafttreten des bilateralen Investitionsschutzabkommens sowie sämtliche nachfolgenden Änderungen des Status dieses Abkommens.
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die nach Absatz 4 gefassten Beschlüsse.
Lehnt die Kommission die Erteilung der Ermächtigung nach Absatz 4 ab, so unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat und teilt die Gründe für die Ablehnung mit.
Die Kommission kann nach Artikel 2 notifizierte bilaterale Investitionsschutzabkommen bewerten, indem sie beurteilt, ob eine oder mehrere ihrer Bestimmungen ein…
Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Bestimmungen der nach Artikel 2 notifizierten bilateralen…
In dieser Verordnung sollte auch festgelegt werden, unter welchen Bedingungen die Mitgliedstaaten ermächtigt sind, bilaterale Investitionsschutzabkommen…
Für alle in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden bilateralen Investitionsschutzabkommen gilt, dass der betreffende Mitgliedstaat:
Die Aufrechterhaltung von bilateralen Investitionsschutzabkommen mit Drittländern durch die Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung oder die Erteilung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.