Erwägungsgrund 8 32012R1219
In dieser Verordnung sollte auch festgelegt werden, unter welchen Bedingungen die Mitgliedstaaten ermächtigt sind, bilaterale Investitionsschutzabkommen abzuschließen und/oder aufrechtzuerhalten, die zwischen dem 1. Dezember 2009 und dem 9. Januar 2013 unterzeichnet worden sind.