Erwägungsgrund 10 32012R1219
Die Aufrechterhaltung von bilateralen Investitionsschutzabkommen mit Drittländern durch die Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung oder die Erteilung von Ermächtigungen zur Aufnahme von Verhandlungen oder zum Abschluss von solchen Abkommen sollte die Union nicht daran hindern, Investitionsschutzabkommen auszuhandeln oder abzuschließen.