Erwägungsgrund 11 32012R1257
Die Kommission sollte in ihrem Bericht über das Funktionieren dieser Verordnung die Funktionsweise der geltenden Beschränkungen bewerten und — sofern erforderlich — geeignete Vorschläge vorlegen, wobei der Beitrag des Patentsystems zu Innovation und technischem Fortschritt, die berechtigten Interessen Dritter und übergeordnete Interessen der Gesellschaft berücksichtigt werden sollten. Das Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht hindert die Europäische Union nicht an der Ausübung ihrer Befugnisse auf diesem Gebiet.