Erwägungsgrund 25 32012R1257
Die Einrichtung eines Einheitlichen Patentgerichts für Klagen im Zusammenhang mit dem Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung ist von grundlegender Bedeutung für die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens eines solchen Patents, für eine kohärente Rechtsprechung und folglich für Rechtssicherheit sowie Kosteneffizienz für Patentinhaber. Es ist deshalb äußerst wichtig, dass die teilnehmenden Mitgliedstaaten das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht gemäß ihren nationalen verfassungsrechtlichen und parlamentarischen Verfahren ratifizieren und die notwendigen Schritte unternehmen, damit dieses Gericht sobald wie möglich seine Arbeit aufnehmen kann.