Erwägungsgrund 17 32012R1257
Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten dem EPA bestimmte Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit Europäischen Patenten mit einheitlicher Wirkung übertragen und zwar insbesondere in Bezug auf die Verwaltung der Anträge auf einheitliche Wirkung, die Eintragung der einheitlichen Wirkung, etwaiger Beschränkungen, Lizenzen, Übertragungen, Nichtigerklärungen oder des Erlöschens von Europäischen Patenten mit einheitlicher Wirkung, die Erhebung und Verteilung der Jahresgebühren, die Veröffentlichung von Übersetzungen zu Informationszwecken während eines Übergangszeitraums und die Verwaltung eines Kompensationssystems für die Erstattung von Übersetzungskosten, die Patentanmeldern entstehen, die Anmeldungen für Europäische Patente in einer Sprache einreichen, die keine Amtssprache des EPA ist.