Erwägungsgrund 6 32012R1257
Gemäß dem Neunten Teil des EPÜ kann eine Gruppe von Vertragsstaaten des EPÜ vorsehen, dass die für diese Staaten erteilten Europäischen Patente einheitlich sind. Diese Verordnung stellt ein besonderes Übereinkommen im Sinne des Artikels 142 EPÜ dar, einen regionalen Patentvertrag im Sinne des Artikels 45 Absatz 1 des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom 19. Juni 1970, in der zuletzt am 3. Februar 2001 geänderten Fassung, und ein Sonderabkommen im Sinne des Artikels 19 der Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 in der Fassung vom 28. September 1979.