Erwägungsgrund 11 32013R1182
Die Fangmöglichkeiten für Unionsschiffe in norwegischen Gewässern sowie für norwegische Fischereifahrzeuge in Unionsgewässern werden jedes Jahr entsprechend der Konsultationen über die Fangrechte in Übereinstimmung mit dem bilateralen Fischereiabkommen mit Norwegen festgelegt. Bis zum Abschluss dieser Konsultationen über die Vereinbarungen für das Jahr 2013 wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 vorläufige Fangmöglichkeiten für die betreffenden Bestände festgelegt. Am 18. Januar 2013 wurden die Konsultationen mit Norwegen abgeschlossen, und die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 wurden durch die Verordnung (EU) Nr. 297/2013 geändert. Allerdings wurde der Lumbbestand in den norwegischen Gewässern des Gebiets IV irrtümlich von der Verordnung (EU) Nr. 297/2013 ausgenommen. Des Weiteren entspricht die Fangmenge für Blauen Wittling, die Norwegen in den Unionsgewässern der Gebiete II, IVa, V und VI nördlich von 56° 30′N sowie Gebiet VII westlich von 12° W zugeteilt wurde, nicht der im Rahmen der Konsultationen mit diesem Land erzielten Vereinbarung. Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.