Erwägungsgrund 13 32013R1182
Nach der Beitrittsakte von 2012 und dem Beitritt Kroatiens am 1. Juli 2013 sollten Bestimmungen über die Aufteilung von Fangmöglichkeiten, die Kroatien im Jahr 2013 auf Unionsebene zugeteilt wurden, in die einschlägigen Unionsinstrumente aufgenommen werden. In den Zahlen betreffend die Fang- und Aufzuchtkapazitäten Kroatiens für Roten Thun, die mit der vorliegenden Verordnung hinzugefügt werden, kommen die Bestimmungen des Wiederauffüllungsplans für Roten Thun für Kroatien bis 2013 der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) zum Ausdruck. Überdies muss gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates jeder Mitgliedstaat dafür Sorge tragen, dass die Fangkapazität der Schiffe unter seiner Flagge mit seiner Quote vereinbar ist.