Erwägungsgrund 14 32013R1182
Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Aufwandsbeschränkungen sollten ab dem 1. Februar 2013 gelten. Die Bestimmungen über die Fangbeschränkungen und die Zuteilung der Fangmengen sollten ab dem 1. Januar 2013 gelten, mit Ausnahme der neuen Bestimmungen bezüglich der WCPFC und der IOTC, die ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten sollten. Die aufgrund des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union eingefügten Bestimmungen sollten ab dem Tag des Beitritts gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit wird durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft wurden. Da sich Änderungen von Aufwandsregelungen direkt auf die Wirtschaftstätigkeit der betreffenden Flotten niederschlagen, sollte diese Verordnung unmittelbar bei ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —