Art. 275 CRR
Die Institute berechnen die Wiederbeschaffungskosten RC für Netting-Sätze, die keiner Nachschussvereinbarung unterliegen, nach der folgenden Formel:
Die Institute berechnen die Wiederbeschaffungskosten für einzelne Netting-Sätze, die einer Nachschussvereinbarung unterliegen, nach der folgenden Formel:
Die Institute berechnen die Wiederbeschaffungskosten für mehrere Netting-Sätze, die derselben Nachschussvereinbarung unterliegen, nach der folgenden Formel: RC maxi maxCMVi , 0 maxVMMA NICAMA , 0 , 0 maxi minCMVi , 0 minVMMA NICAMA , 0 , 0 dabei gilt: RC die Wiederbeschaffungskosten; i der Index, der die Netting-Sätze, die der einzigen Nachschussvereinbarung unterliegen, bezeichnet; CMVi der CMV des Netting-Satzes i ; VMMA die Summe des volatilitätsangepassten Werts der zur Abschwächung von Schwankungen des CMV in Bezug auf mehrere Netting-Sätze regelmäßig erhaltenen bzw. hinterlegten Sicherheiten; und NICAMA die Summe des volatilitätsangepassten Werts der in Bezug auf mehrere Netting-Sätze erhaltenen bzw. hinterlegten Sicherheiten außer VMMA . Für die Zwecke von Unterabsatz 1 kann NICAMA , je nachdem, für welche Ebene die Nachschussvereinbarung gilt, auf Ebene der Geschäfte, auf Ebene des Netting-Satzes oder auf Ebene aller Netting-Sätze, für die die Nachschussvereinbarung gilt, berechnet werden.