Art. 39 32013R0608
Übergangsbestimmungen
Anträge, denen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 stattgegeben wurde, behalten für den in der Entscheidung über die Stattgabe des Antrags festgelegten Zeitraum für das Tätigwerden der Zollbehörden ihre Gültigkeit und werden nicht verlängert.