Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zum 31. März 2016 und zum 31. März jedes folgenden Jahres bis einschließlich 2023 übermittelt die zuständige Behörde der Kommission jährlich einen Bericht über die Durchführung jedes nationalen Programms im vorausgegangenen Haushaltsjahr; die zuständige Behörde kann diese Informationen auf der geeigneten Ebene veröffentlichen. Der 2016 eingereichte Bericht deckt die Haushaltsjahre 2014 und 2015 ab. Die Mitgliedstaaten legen zum 31. Dezember 2024 ihre Schlussberichte über die Durchführung der nationalen Programme vor.
Die jährlichen Durchführungsberichte erhalten Informationen zu:
der Durchführung des nationalen Programms mit Bezugnahme auf die Finanzdaten und Indikatoren;
sämtlichen wesentlichen Aspekten, die sich auf die Ergebnisse des nationalen Programms auswirken.
Im Hinblick auf die in Artikel 15 genannte Halbzeitüberprüfung wird in dem 2017 vorzulegenden Durchführungsbericht Folgendes aufgeführt und bewertet:
die Informationen nach Absatz 2;
die Fortschritte beim Erreichen der mit dem Beitrag aus dem Unionshaushalt verfolgten Ziele der nationalen Programme;
die Beteiligung relevanter Partner gemäß Artikel 12.
Der 2020 übermittelte Durchführungsbericht und der Schlussbericht enthalten zusätzlich zu den Informationen und zur Bewertung nach Absatz 2 auch Informationen und eine Bewertung hinsichtlich des Fortschritts beim Erreichen der Ziele des nationalen Programms, unter Berücksichtigung des Ergebnisses des in Artikel 13 Absatz 1 genannten Politikdialogs.
Die in den Absätzen 1 bis 4 aufgeführten jährlich vorzulegenden Durchführungsberichte müssen alle in diesen Absätzen verlangten Informationen enthalten. Wenn ein Bericht die Anforderungen nicht erfüllt, informiert die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat binnen 15 Arbeitstagen ab dem Datum des Eingangs des jährlichen Durchführungsberichts darüber; andernfalls gilt er als anforderungsgemäß.
Die Kommission teilt dem betreffenden Mitgliedstaat binnen zwei Monaten ab dem Datum des Erhalts des jährlichen Durchführungsberichts ihre Bemerkungen dazu mit. Äußert sich die Kommission nicht innerhalb dieser Frist, so gilt der Bericht als angenommen.
Die Kommission kann Anmerkungen zu Aspekten des jährlichen Durchführungsberichts der zuständigen Behörde machen, die sich auf die Durchführung des nationalen Programms auswirken. Im Falle solcher Anmerkungen stellt die zuständige Behörde die in diesem Zusammenhang erforderlichen Informationen zur Verfügung und informiert die Kommission gegebenenfalls über die ergriffenen Maßnahmen. Die Kommission ist spätestens drei Monate, nachdem sie derartige Anmerkungen gemacht hat, zu informieren.
Die Kommission erlässt mittels Durchführungsrechtsakten die Muster, nach denen die jährlichen Durchführungsberichte und der Schlussbericht zu erstellen sind. Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 59 Absatz 2 erlassen.
Von 2015 bis 2023 übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission bis zum 30. Juni eines Jahres einen jährlichen Durchführungsbericht zu dem im vorausgegangenen…
den Fortschritt bei der Durchführung des Programms eines Mitgliedstaats und beim Erreichen der darin festgelegten Etappenziele und Sollvorgaben unter…
Unbeschadet der Anforderungen gemäß Kapitel X und der Verpflichtungen der nationalen Agenturen gemäß Artikel 27 legen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum…
Unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels IX und der Verpflichtungen der nationalen Agenturen gemäß Artikel 24 legen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum…
Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission bis zum 5. Februar 2007 über die Fortschritte bei der Durchführung dieser Richtlinie, insbesondere der Artikel 9,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.