Art. 36 32014R0312
Wird der Basisfall des Modells für die Informationsbereitstellung angewendet, gilt Folgendes:
Am Gastag D-1 stellt der Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern eine Prognose für ihre nicht täglich gemessenen Ausspeisungen für den Gastag D bis spätestens 12:00 UTC (Winterzeit) bzw. 11:00 UTC (Sommerzeit) zur Verfügung.
Am Gastag D stellt der Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern mindestens zwei Aktualisierungen der Prognose für ihre nicht täglich gemessenen Ausspeisungen zur Verfügung.
Die erste Aktualisierung wird bis spätestens 13:00 UTC (Winterzeit) bzw. 12:00 UTC (Sommerzeit) zur Verfügung gestellt.
Der Zeitpunkt für die Bereitstellung der zweiten Aktualisierung wird nach der Genehmigung durch die nationale Regulierungsbehörde festgelegt und vom Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlicht. Dabei wird Folgendes berücksichtigt:
Der Zugang zu kurzfristigen standardisierten Produkte auf einer Handelsplattform;
die Genauigkeit der Prognose für die nicht täglichen Ausspeisungen eines Netznutzers bezogen auf den Zeitpunkt, zu dem die Prognose zur Verfügung gestellt wird;
der Zeitpunkt, an dem der Renominierungszeitraum gemäß Artikel 15 Absatz 1 endet;
der Zeitpunkt der ersten Aktualisierung der Prognose für die nicht täglich gemessenen Ausspeisungen eines Netznutzers.
Wird die Variante 1 des Modells für die Informationsbereitstellung angewendet, stellt der Fernleitungsnetzbetreiber am Gastag D den Netznutzern mindestens zwei Aktualisierungen für ihren Anteil an den gemessenen Gasflüssen für zumindest die aggregierten nicht täglich gemessenen Ausspeisungen gemäß Artikel 35 zur Verfügung.
Wird die Variante 2 des Modells für die Informationsbereitstellung angewendet, stellt der Fernleitungsnetzbetreiber am Gastag D-1 den Netznutzern eine Prognose für ihre nicht täglich gemessenen Ausspeisungen für den Gastag D gemäß Absatz 1 Buchstabe a zur Verfügung.