Erwägungsgrund 15 32014R0514
Damit die rasche Leistung von Soforthilfe auf einer angemessenen Grundlage erfolgen kann, sollte diese Verordnung in Einklang mit der entsprechenden Bestimmung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, die in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen ein derartiges flexibles Vorgehen zulässt, die Unterstützung von Maßnahmen ermöglichen, deren Kosten bereits vor Beantragung dieser Unterstützung, nicht jedoch vor dem 1. Januar 2014, angefallen sind. Die Unterstützung kann in hinreichend begründeten Fällen 100 % der förderfähigen Ausgaben betragen, sofern dies für die durchzuführende Maßnahme wesentlich ist, insbesondere wenn der Begünstigte eine internationale Organisation oder eine Nichtregierungsorganisation ist. Die im Wege der Soforthilfe unterstützten Maßnahmen sollten sich unmittelbar aus der Notlage ergeben und nicht dazu dienen, langfristige Investitionen der Mitgliedstaaten zu ersetzen.